Schimmel

Schimmelbildung in der Wohnung


Schimmel in der Wohnung berechtigt den Mieter zu einer Mietzinsminderung. Die Höhe der Minderung ist vom Umfang und der Gesundheitsgefährdung abhängig. Bei lediglich klein- und oberflächigem Schimmelbefall besteht keine Mietzinsminderung (0%), Schimmelbefall in einzelnem Raum ca. 10%+, bis hin zu 100% Mietzinsminderung bei gesundheitsgefährdendem Schimmelbefall in fast der ganzen Wohnung.


Andererseits ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung zu lüften. Zwar kann kein lüfftungsintensives Wohnverhalten (z.B. je 10 Minuten morgens und abends Durchzug, Bad nach Benützung, Schlafzimmer ganze Nacht) von einem Wohnungsmieter verlangt werden (auch nicht die tägliche Präsenz zwecks Stosslüftens). Der Mieter muss aber „durchschnittlich“ lüften.


Kommt es trotz Lüften zu einem Schimmelbefall, so ist dies dem Mieter nicht anzulasten.


Die gänzliche Unterlassung der Lüftung stellt andererseits eine Vernachlässigung der Wohnung dar und kann als Kündigungsgrund gewertet werden.

Fensterreparatur

Schadhafte Fenster



Wer muss für schadhafte Fenster (Wohnungseigentum / Miete) aufkommen?



Zunächst ist die Frage zu klären, wem eine Erhaltungspflicht trifft: Handelt es sich um Doppelfenster, wie es in älteren Häusern üblich ist (gibt es ein Außenfenster und ein Innenfenster)? Oder gibt es nur eine einzige Fensterscheibe?



Die Hauseigentümergemeinschaft (oder der Hauseigentümer) ist für die Instandhaltung verantwortlich, wenn es nur ein Fenster gibt. Gibt es Innen- und Außenfenster, dann ist die Hauseigentümergemeinschaft (oder der Hauseigentümer) für die Außenfenster, der einzelne Wohnungseigentümer bzw. der Mieter für die Innenfenster verantwortlich (außer es besteht durch das schadhafte Fenster eine Gefahr für die Substanz des Hauses, dann ist wiederum die Hauseigentümergemeinschaft am Zug).



Das heißt: Sollten die Außenfenster derart schadhaft sein, dass sie repariert bzw. erneuert werden müssen, dann ist die Hauseigentümergemeinschaft zuständig (nicht der einzelne Wohnungseigentümer). Ist die Wohnung vermietet, trifft dem Vermieter gegenüber dem Mieter die Instandhaltungspflicht. Der Vermieter muss in diesem Fall die Fensterreparatur von den anderen Miteigentümern (bzw. von der Hausverwaltung) einfordern. Die Hauseigentümergemeinschaft hat die Reparatur vorzunehmen und auch zu zahlen. Dies kann im Wohnungseigentumsvertrag auch anders geregelt werden.



Wann ein Fenster schadhaft ist und ersetzt werden muss, kommt auf den Einzelfall an. So ist das Alter allein nicht ausschlaggebend. Es kommt darauf an, ob sich das Fenster in einem technisch funktionstüchtigen Zustand befindet. Ist das Fenster undicht und zieht es dadurch, so ist es nicht mehr funktionstüchtig und muss repariert (z.B. neue Dichtung) oder, falls eine Reparatur unwirtschaftlich ist, ausgetauscht werden.



Obige Ausführungen betreffen - im Zusammenhang mit einem Mietverhältnis - Mietverträge, die dem MRG unterliegen.

Muss die Gastronomie aufgrund Corona schließen?

UPDATE vom 15.06.2020



Am 13. Juni 2020 wurde die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (5. COVID-19-LV-Novelle), im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 266/2020) kundgemacht. Die Voraussetzungen für das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe wurden damit geändert. Der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nunmehr im Zeitraum zwischen 06:00 und 01:00 Uhr des folgenden Tages zulassen. Die Beschränkung der Besuchergruppen auf maximal vier Erwachsene entfällt. Die Verpflichtung, beim Betreten der Betriebsstätte in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, entfällt.


UPDATE vom 08.05.2020


Ab 15.05.2020 werden die Covid-19 Maßnahmen hinsichtlich der Gastronomie voraussichtlich gelockert. Nach der (erst zu erlassenden) Verordnung dürfen sämtliche Betriebsarten der Gastgewerbe unter bestimmten Voraussetzungen von 6:00 bis 23:00 Uhr wieder betreten werden. Es dürfen nur maximal vier Erwachsene zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, an einem Tisch sitzen. Für nähere Informationen sowie für weitere Details stehe ich gerne zu Verfügung.


UPDATE vom 03.04.2020


Mit der 130. Verordnung des Gesundheitsministeriums ist es nunmehr gestattet, dass Kunden ihr Essen vom Gastronomiebetrieb selbst abholen. Bisher war lediglich die Auslieferung mit externem oder eigenem Lieferservice erlaubt. Voraussetzung ist, dass einerseits die Speisen vorbestellt wurden, die Speisen nicht vor Ort konsumiert werden und sichergestellt ist, dass gegenüber anderen Personen beim Abholen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird.


Bisher: Niemand darf ab 17.03.2020 eine Betriebsstätte des Gastgewerbes betreten. Es darf kein Kontakt mit Kunden bestehen. Dieses Verbot gilt aber ausdrücklich nicht für Lieferservice! Gastronomielokale können weiterhin kochen und mittels externer Lieferservices oder eigenem Lieferservice das Essen zum Kunden liefern.


Gemäß § 1 der 96. Verordnung, „Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19“, ist das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben untersagt.


Gemäß § 2 Z 16 dieser Verordnung gilt dies nicht für Lieferdienste.


Gemäß § 3 Abs 1 dieser Verordnung ist das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ausdrücklich untersagt (außer Kranken- und Kuranstalten, Pflegeanstalten und Seniorenheime, Schulen und Kindergärten, Betirebskantinen, wenn nur Betriebsangehörige Zugang haben). Dieses Verbot gilt nicht für Lieferservice (§ 3 Abs 4).


Das Gesetzt, auf das sich diese Verordnung stützt ist das „Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz)“. In § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz ist geregelt, dass beim Auftreten von COVID-19 der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen untersagen kann, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in weIcher Zahl und zu weIcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.


In der Begründung dieses Gesetzes steht: Das Verbot besteht nur zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen. Unternehmen, in denen kein Kontakt mit Kunden besteht, sind von dem Verbot demnach nicht betroffen. Ebenso sind der Inhaber der Betriebsstätte und seine Mitarbeiter oder Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbringen (etwa Reinigungsarbeiten besorgen), vom Betretungsverbot nicht betroffen.


Gastgewerbe in der Gewerbeart "Lieferküche, Partyservice, Catering" ist nur dann anzumelden, wenn diese Tätigkeit nicht als Nebenrecht eines Gastronomieunternehmens ausgeübt werden kann. Lieferküche (bzw. Lieferservice) ist wohl ein Nebenrecht eines Gastronomieunternehmens und kann von diesem ausgeübt werden, sofern mMn nur Essen eigener Erzeugung ausgeliefert wird.


Bitte beachten Sie, dass sich die Gesetzeslage aufgrund der aktuellen Situation täglich ändern kann. (Stand 20.03.2020)

Miete zahlen trotz Corona?

Die Gefahrtragung bei außergewöhnlichen Zufällen ist in §§ 1104 ff ABGB geregelt (Gesetz nachstehend).



Vorweg:


Rechtsprechung und Kommentare hierzu gibt es äußerst wenig, da diese Bestimmungen in der Vergangenheit zum Glück nicht oft angewendet wurden.


Definition Seuche:


§ 1104 ABGB regelt die Gefahrtragung bei außergewöhnlichen Zufällen. Wer trägt das Risiko bei Eintritt dieser außergewöhnlichen Zufälle? Muss der Mieter dennoch Miete zahlen oder bekommt der Vermieter keine Miete?


Außergewöhnliche Zufälle sind elementare Ereignisse, die stets einen größeren Personenkreis treffen und von Menschen nicht beherrschbar sind, sodass für deren Folgen im Allgemeinen von niemand Ersatz erwartet werden kann.


Aufgrund der derzeitigen Situation (Stand 19.03.2020) ist die aktuelle Corona-Epidemie jedenfalls als außergewöhnlicher Zufall und Seuche iSd §§ 1104 f ABGB zu qualifizieren.


Definition unbrauchbar:


Es kommt auf den Vertragszweck an, ob eine Unbrauchbarkeit vorliegt. Es macht einen Unterschied, ob das Geschäftslokal als Nachtclub oder als Apotheke vermietet wurde.


Die Schließung des Geschäftslokals muss wohl behördlich angeordnet worden sein. Sohin ist bei einer Vermietung mit Vertragszweck Lebensmittelgeschäft, Apotheke oder Trafik keine Unbrauchbarkeit gegeben (außer hier wurde ausdrücklich die Schließung für einzelne Geschäfte behördlich angeordnet). Auch Büros oder sonstige Geschäftsräumlichkeiten können unbrauchbar sein, wenn eine behördliche Schließung des Unternehmens angeordnet wurde. Zu überprüfen ist aber, ob das gesamtes Mietobjekt oder nur Teile hiervon unbrauchbar sind. Bleibt z.B. ein Büro geschlossen und wird auf Homeoffice umgestellt, so wird mMn dennoch der „Computerraum“ mit dem Server weiterhin benutzt. Ähnlich verhält es sich mMn mit Lagerräumen, wo ja weiterhin Waren gelagert werden. Ebenfalls kommt es vermutlich(!) nur zu einer Mietzinsreduktion, sollte der Geschäftsraum weiterhin benutzbar sein für z.B. Onlinehandel oder Lieferservice. Ob und in welcher Höhe eine Mietzinsreduktion gerechtfertigt ist, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Im Zweifel sollte der Mieter mit Vorbehalt zahlen.


Dispositives Recht:


§ 1104 ABGB ist dispositives Recht und kann (hätte können) im Mietvertrag ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss ist aber wohl in den meisten Mietverträgen nicht angedacht gewesen. Gibt es allgemein gehaltene Klauseln des Ausschlusses des § 1104 ABGB im Mietvertrag (Gefahrtragung bei außerordentlichem Zufall)? Ob diese Regelung dann auch zur Anwendung kommt, muss im Einzelfall geprüft werden, weil unter Ausschluss von „allen Gefahren“ idR nur die Feuer-, und Wasserschäden und Wetterschläge zu verstehen ist, nicht aber Seuchen (§ 1106 ABGB).


Zu beachten ist, dass die Unbrauchbarkeit eines Mietobjektes auch zur Vertragsauflösung berechtigt (§ 1117 ABGB).


Bitte beachten Sie, dass sich die Gesetzeslage aufgrund der aktuellen Situation täglich ändern kann. (Stand 20.03.2020)





ABGB
Fälle und Bedingungen einer Erlassung des Zinses.

§ 1104. Wenn die in Bestand genommene Sache wegen außerordentlicher Zufälle, als Feuer, Krieg oder Seuche, großer Überschwemmungen, Wetterschläge, oder wegen gänzlichen Mißwachses gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann, so ist der Bestandgeber zur Wiederherstellung nicht verpflichtet, doch ist auch kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten.

§ 1105. Behält der Mieter trotz eines solchen Zufalls einen beschränkten Gebrauch des Mietstückes, so wird ihm auch ein verhältnismäßiger Teil des Mietzinses erlassen. Dem Pächter gebührt ein Erlaß an dem Pachtzinse, wenn durch außerordentliche Zufälle die Nutzungen des nur auf ein Jahr gepachteten Gutes um mehr als die Hälfte des gewöhnlichen Ertrages gefallen sind. Der Verpächter ist so viel zu erlassen schuldig, als durch diesen Abfall an dem Pachtzinse mangelt.

§ 1106. Hat der Bestandnehmer unbestimmt alle Gefahren auf sich genommen; so werden darunter nur die Feuer-, und Wasserschäden und Wetterschläge verstanden. Andere außerordentliche Unglücksfälle kommen nicht auf seine Gefahr. Verbindet er sich aber ausdrücklich, auch alle andere außerordentliche Unglücksfälle zu tragen; so wird deßwegen noch nicht vermuthet, daß er auch für den zufälligen Untergang des ganzen Pachtstückes haften wolle.

§ 1117. Der Bestandnehmer ist berechtigt, auch vor Verlauf der bedungenen Zeit von dem Vertrag ohne Kündigung abzustehen, wenn das Bestandstück in einem Zustand übergeben oder ohne seine Schuld in einen Zustand geraten ist, der es zu dem bedungenen Gebrauch untauglich macht, oder wenn ein beträchtlicher Teil durch Zufall auf eine längere Zeit entzogen oder unbrauchbar wird. Aus dem Grunde der Gesundheitsschädlichkeit gemieteter Wohnräume steht dieses Recht dem Mieter auch dann zu, wenn er im Vertrage darauf verzichtet oder die Beschaffenheit der Räume beim Vertragsabschluß gekannt hat.

Anrechnungen von Schenkungen

Anrechnungen von Schenkungen bei pflichtteilsberechtigten und bei nicht pflichtteilsberechtigten Personen


Schenkungen an Dritte (§ 782 ABGB)


Auf Verlangen von

  • Pflichtteilsberechtigten


Voraussetzungen:

• Schenkung erfolgte in den letzten zwei Jahren vor dem Tod


• Schenkung erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu der der Verstorbene (und Geschenkgeber) ein pflichtteilberechtigtes Kind gehabt hat bzw. bei Ehegatten oder Partner nur bei Schenkungen während aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft mit dem Verstorbenen.


Berechnung:

Die Schenkung wird der Verlassenschaft hinzugerechnet. Ausgehend von dieser erhöhten Verlassenschaft ist der Anspruch der Pflichtteilsberechtigten neu zu berechnen.


Schenkungen an eine pflichtteilsberechtigte Person (§ 783 ABGB)


Auf Verlangen von

  • Pflichtteilsberechtigten oder

  • Erben


Voraussetzungen:

  • Schenkung erfolgte an Person, die dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehört


Berechnung:

Die Schenkung wird der Verlassenschaft hinzugerechnet und aufgrund dieser Berechnung der Pflichtteil ausgerechnet. Der begünstigte Pflichtteilsberechtigte muss sich auf diesen berechneten Pflichtteil die erhaltene Schenkung anrechnen lassen.


Beispiel:

Der Verstorbene hat einen Sohn und eine Tochter. Der Tochter schenkt er zu Lebzeiten ein neues Auto im Wert von € 20.000,00. Im Testament setzt er seine Lebensgefährtin als Alleinerbin ein. Das Verlassenschaftsvermögen beträgt € 100.000,00.


Gesetzliche Erbfolge: Sohn und Tochter würden je die Hälfte erhalten je € 50.000,00


Pflichtteilsanspruch: je €25.000,00 (1/2 der gesetzlichen Erbfolge)


Anrechnung der Schenkung an die Tochter:


Bemessungsgrundlage der neuen Pflichtteile: € 100.000,00 + € 20.000,00 = € 120.000,00


Gesetzliche Erbfolge: Sohn und Tochter würden je die Hälfte erhalten je € 60.000,00.


Pflichtteilsanspruch: je €30.000,00 (1/2 der gesetzlichen Erbfolge)


Sohn erhält € 30.000,00 statt € 25.000,00


Tochter erhält € 30.000,00 - € 20.000,00 (Anrechnung der Schenkung) = € 10.000,00 statt € 25.000,00


Ausnahmen:


• Der Geschenkgeber kann zu Lebzeiten mit dem Geschenknehmer schriftlich vereinbaren, dass die Schenkung auf den Pflichtteil oder auf den Erbteil nicht angerechnet werden soll (auch nachträglich z.B. im Zuge eines Testaments möglich).


• Schenkungen, die aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Gründen des Anstandes gemacht wurden, sind ebenfalls nicht anzurechnen.



Sollte die Verlassenschaft nicht ausreichen,


um das Pflichtteil auszuzahlen, so kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Geschenknehmer oder der Vermächtnisnehmer den Rest auf den zustehenden Pflichtteil zahlt (Haftung des Geschenknehmers).



Die Bewertung von Schenkungen


erfolgt mit dem Wert zum Zeitpunkt, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde, wobei eine Aufwertung auf den Todeszeitpunkt anhand des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex erfolgt. Einschränkungen der Verfügungsfreiheit oder Verwertbarkeit (zB Wohnrechte) sind bei der Bewertung zu berücksichtigen.


Das Gesetz (Stand 13.12.2019)


ABGB


3. Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden

§ 781. (1) Schenkungen, die der Pflichtteilsberechtigte oder auch ein Dritter vom Verstorbenen zu dessen Lebzeiten oder auf den Todesfall erhalten hat, sind der Verlassenschaft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen hinzuzurechnen und auf einen allfälligen Geldpflichtteil des Geschenknehmers anzurechnen.(2) Als Schenkung in diesem Sinn gelten auch 1. die Ausstattung eines Kindes, 2. ein Vorschuss auf den Pflichtteil, 3. die Abfindung für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht, 4. die Vermögenswidmung an eine Privatstiftung, 5. die Einräumung der Stellung als Begünstigter einer Privatstiftung, soweit ihr der Verstorbene sein Vermögen gewidmet hat, sowie 6. jede andere Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommt.


Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen

§ 782. (1) Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten sind Schenkungen, die der Verstorbene in den letzten beiden Jahren vor seinem Tod an Personen, die nicht dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören (§ 757), wirklich gemacht hat, bei der Berechnung der Verlassenschaft hinzuzurechnen.(2) Dieses Recht steht einem Nachkommen nur bei Schenkungen zu, die der Verstorbene zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem Ehegatten oder eingetragenen Partner nur bei Schenkungen, die während seiner Ehe oder eingetragenen Partnerschaft mit dem Verstorbenen gemacht worden sind.


Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte


§ 783. (1) Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten oder eines Erben sind Schenkungen an Personen, die dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören (§ 757), der Verlassenschaft hinzuzurechnen und auf den Pflichtteil der beschenkten Person oder derjenigen Person, die an deren Stelle tritt, anzurechnen. Ein Geschenknehmer, der im Zeitpunkt der Schenkung allgemein zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehörte (§ 757) und dem deshalb kein Pflichtteil zukommt, weil er auf seinen Pflichtteil verzichtet hat oder die Erbschaft ausgeschlagen hat, kann ebenfalls die Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte verlangen.(2) Die Hinzu- und Anrechnung kann auch ein Vermächtnisnehmer verlangen, soweit er zur Pflichtteilserfüllung beizutragen hat oder einen verhältnismäßigen Abzug erleidet.


Ausnahmen


§ 784. Schenkungen, die der Verstorbene aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Gründen des Anstandes gemacht hat, sind weder hinzu- noch anzurechnen, sofern der Verstorbene und der Geschenknehmer nichts anderes vereinbart haben.


§ 785. Schenkungen an einen Pflichtteilsberechtigten sind auf dessen Pflichtteil insoweit nicht anzurechnen, als der Verstorbene den Erlass dieser Anrechnung letztwillig verfügt oder mit ihm vereinbart hat. In einem solchen Fall ist die von der Anrechnung befreite Zuwendung bei der Ermittlung des Pflichtteils dieses von der Anrechnung befreiten Pflichtteilsberechtigten nicht hinzuzurechnen. Der Vertrag über den Erlass der Anrechnung bedarf der Schriftform; die Aufhebung dieses Vertrags bedarf der Formvorschriften für einen Pflichtteilsverzicht.



Auskunftsanspruch


§ 786. Wer berechtigt ist, die Hinzurechnung bestimmter Schenkungen zu verlangen, hat in Bezug auf diese einen Auskunftsanspruch gegen die Verlassenschaft, die Erben und den Geschenknehmer.


Rechenmethode


§ 787. (1) Eine Schenkung, die der Verlassenschaft nach den vorstehenden Bestimmungen hinzugerechnet wird, ist ihr rechnerisch hinzuzuschlagen. Von der dadurch vergrößerten Verlassenschaft sind die Pflichtteile zu ermitteln.(2) Von einem auf solche Art und Weise vergrößerten Pflichtteil ist die Schenkung an den pflichtteilsberechtigten Geschenknehmer, soweit sie auf seinen Pflichtteil anzurechnen ist, abzuziehen.


Bewertung der Schenkung


§ 788. Die geschenkte Sache ist auf den Zeitpunkt zu bewerten, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde. Dieser Wert ist sodann auf den Todeszeitpunkt nach einem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex anzupassen.


IV. Haftung des Geschenknehmers


§ 789. (1) Wenn bei Bestimmung der Pflichtteile Schenkungen hinzu- oder angerechnet werden, die Verlassenschaft aber zur Deckung der Pflichtteile nicht ausreicht, kann der verkürzte Pflichtteilsberechtigte vom Geschenknehmer die Zahlung des Fehlbetrags verlangen. Dies gilt nicht für die Ausstattung, die ein Kind erhalten hat, soweit es auf diese nach § 1220 einen Anspruch hatte.(2) Mehrere Geschenknehmer haften für den Ausfall am Pflichtteil anteilig im Verhältnis des Wertes ihrer Geschenke.(3) Bezahlt der Geschenknehmer den Fehlbetrag oder den Anteil, für den er nach Abs. 2 einzustehen hat, nicht, so haftet er nur mit der zugewendeten Sache.


 790. (1) Besitzt der Geschenknehmer die zugewendete Sache oder ihren Wert nicht mehr oder hat sich ihr Wert vermindert, so haftet er mit seinem gesamten Vermögen, wenn er diesen Verlust unredlich zugelassen hat.(2) Auf den Anspruch auf Zahlung des Fehlbetrags sind §§ 766 bis 768 über die Stundung des Pflichtteils sinngemäß anzuwenden.


§ 791. (1) Ein pflichtteilsberechtigter Geschenknehmer (§ 758) haftet einem anderen verkürzten Pflichtteilsberechtigten nur insoweit, als er infolge der Schenkung mehr als den ihm bei Berücksichtigung der hinzuzurechnenden Schenkungen gebührenden Pflichtteil erhalten hat.(2) Ist der Geschenknehmer vorverstorben, hat er auf seinen Pflichtteil verzichtet oder die Erbschaft ausgeschlagen, so steht ihm oder seinen Erben die Haftungsfreistellung in Höhe seines hypothetischen Pflichtteils, der zum Todeszeitpunkt des Verstorbenen zu berechnen ist, zu. Die Schenkung ist selbst dann hinzuzurechnen, wenn der Verstorbene die Anrechnung auf den Pflichtteil erlassen hat.(3) Soweit der Geschenknehmer oder dessen Erbe eine Haftungsbeschränkung bereits geltend gemacht hat, kann eine Person, der der Pflichtteil anstelle des Pflichtteilsberechtigten zufällt oder deren Pflichtteil durch den Wegfall des Pflichtteilsberechtigten erhöht wird, keine weitere solche Haftungsbeschränkung geltend machen.


§ 792. Wenn der Geschenknehmer im Zeitpunkt der Schenkung nicht zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehörte (§ 757), haftet er nicht, wenn der Verstorbene die Schenkung mehr als zwei Jahre vor seinem Tod wirklich gemacht hat.

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